Die Frist für Bieter, vermeintliche Fehler in den Vergabeunterlagen spätestens mit Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen, verlangt keine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung. (OLG Koblenz vom 10. Juni 2010 – AZ 1 Verg 3/10)
Will ein Bieter einen Vergabefehler geltend machen, muss er diesen zunächst bei der Vergabestelle rügen. Hierfür hat er nicht unbegrenzt Zeit. In Paragraf 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind mehrere Fristen genannt, bei deren Überschreiten ein Bieter den vermeintlichen Verstoß nicht mehr geltend machen kann. Fehler in den Vergabeunterlagen müssen bis zum Ende der Angebots- beziehungsweise Bewerbungsfrist geltend gemacht werden.
Auftraggeber müssen jedoch auf diese Frist nicht gesondert hinweisen. Im konkreten Fall hatte ein Bieter vergeblich geltend gemacht, die Anwendbarkeit der Frist setze eine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung voraus.
Ute Jasper / Jan Seidel