Erneut ist gerichtlich bestätigt, dass eine Vergabestelle in Ausschreibungen keine Vergütung von Briefzustellern nach der Postmindestlohnverordnung verlangen darf. (OLG Düsseldorf vom 29. Juli 2009 – AZ VII-Verg 18/09)
Der im Jahr 2007 eingeführte Mindestlohn für Postdienste bleibt auch juristisch umstritten. Erneut hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden, ob ein Bieter, der sich weigert, Postmindestlöhne zu zahlen, als unzuverlässig ausgeschlossen werden darf.
Auch in seiner aktuellen Entscheidung hat das Gericht einen solchen Ausschluss abgelehnt. Dieser kommt nur bei falschen Tatsachenangaben in Betracht; unterschiedliche Rechtsansichten über die Gültigkeit des Postmindestlohns reichen nicht aus. Verstöße gegen die Postmindestlohnverordnung sind dem Gericht zufolge auch deshalb nicht vergaberechtlich relevant, weil sie bereits in zwei Instanzen – wenngleich nicht rechtskräftig – als nichtig erachtet wurde. Über diese Nichtigkeit wird das BVerwG voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.
Ute Jasper / Jan Seidel