Kein Konzernumsatz

Kommt es für die Eignung des Bieters auf den Nachweis des innerhalb der letzten drei Jahre erzielten Mindestumsatzes an, darf sich der Bieter nicht auf den Gesamtumsatz des Konzerns berufen. (OLG München vom 15. März 2012 – AZ Verg 2/12)

Ein bestimmter Mindestumsatz des Bieters innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre kann als Eignungskriterium dienen. Er belegt die Erfahrung des Bieters mit Aufträgen der ausgeschriebenen Größenordnung. Der öffentliche Auftraggeber will feststellen, ob der Bieter in der Vergangenheit vergleichbare Aufträge bewältigen konnte.

Dieser Zweck ist nur erreichbar, wenn der Bieter ausschließlich den Umsatz angibt, den er eigenständig erzielt hat. Die Umsätze konzernverbundener Unternehmen gelten hingegen als Umsätze von Drittunternehmen. Auf diese kann sich der Bieter grundsätzlich nicht berufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bieter ein Angebot in Form einer Bietergemeinschaft abgibt oder das konzernverbundene Unternehmen als Nachunternehmer benennt.

Ute Jasper / Jens Biemann