Ein öffentlicher Auftraggeber muss in seinen Vergabeunterlagen nicht darauf hinweisen, dass (möglicherweise) Rechtsänderungen eintreten. (OLG Düsseldorf vom 5. Februar 2014 – AZ Verg 42/13)
Eine geänderte Rechtslage muss ein Auftraggeber erst bei Inkrafttreten der Regelung berücksichtigen. Nur wenn sich das Recht während des Vergabeverfahrens ändert, ist ein Hinweis notwendig.
Falls der öffentliche Auftraggeber aber absehen kann, dass die Änderung keine Auswirkungen auf „sein Verfahren“ (insbesondere in Bezug auf die Angebotskalkulation) hat, muss er die Bieter auch nicht informieren. Dies gilt vor allem, wenn eine Rechtsänderung erst nach Abschluss des Verfahrens und damit nach Vertragsschluss eintritt.
Ute Jasper / Jens Biemann