Kanalbau

Für die Erneuerung eines Mischwasserkanals kann nur dann ein Straßenbaubeitrag erhoben werden, wenn tatsächlich die Straßenentwässerung verbessert wird. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2002 – AZ 15 A 2128/00)

Ein Mischwasserkanal in der Straße dient der Entwässerung der anliegenden Grundstücke und der Straße selbst. Wenn die anliegenden Grundstücke in hohem Maß versiegelt werden, überlastet der erhöhte Anteil an Grundstücksoberflächenwasser den Kanal hydraulisch, sodass es dann erforderlich ist, den Mischwasserkanal mit einem vergrößerten Querschnitt neu zu verlegen.

Ein Straßenbaubeitrag kann dafür aber nur dann verlangt werden, wenn die Straßenentwässerungseinrichtung „verbessert“ wird. Dazu bedarf es der Feststellung, dass der Kanal gerade in seiner Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft verändert wurde, und zwar im Verhältnis zur Straßenentwässerungsleistung der ursprünglichen Anlage.
Das ist nicht der Fall, wenn der Ausbau nur der Abdeckung eines erhöhten Grundstücksentwässerungsbedarfs dient.

Denn dann wird die gemeinschaftliche Einrichtung nur hinsichtlich ihrer der Grundstücksentwässerung dienenden Leistung verbessert. Der Mischkanal wird danach in seiner der Straßenoberflächenentwässerung dienenden Leistung nicht verbessert, sodass die Ausbaukosten nicht teilweise straßenbaubeitragsrechtlich, sondern allenfalls insgesamt entwässerungsgebührenrechtlich relevant sind.

Franz Otto