Kanal verstopft

Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass keine Baumwurzeln den Abwasserabfluss im Kanal beeinträchtigen. (OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007 – AZ 4 U 67/07)

Dringen Baumwurzeln in den Kanal einer Grundstücksentwässerung ein, kann dies die Abflussmenge reduzieren. Steht der betreffende Baum auf einem Nachbargrundstück, ist dessen Eigentümer unter Umständen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Baum auf einem Grundstück der Gemeinde steht.

Wie jeder Grundstückseigentümer ist auch eine Gemeinde verpflichtet, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine vom Grundstück ausgehende Schädigung Dritter zu verhindern. Die Gemeinde haftet schuldhaft, wenn sie die Verstopfung hätte verhindern können und müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Abwasserkanal nicht turnusmäßig mit einer Kamera befahren worden ist. Wenn der Gemeinde der Hauskanal bekannt war oder ihr als Betreiber der Abwasseranlage hätte bekannt sein müssen, hätte sie notfalls den Baum beseitigen müssen.

Im konkreten Fall musste sich der geschädigte Grundstückseigentümer ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil entgegen der Entwässerungssatzung in seinem Hauskanal kein Rückstauventil vorhanden war. Daher musste die Gemeinde den Überschwemmungsschaden nur zur Hälfte ersetzen.

Franz Otto