Der Anschluss an den Niederschlagswasserkanal bedeutet für das Grundstück einen wirtschaftlichen Vorteil. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2012 – AZ 15 A 593/12)
In Gemeinden, die nicht überall die erforderliche Kanalisation hatten, mussten die Eigentümer der betroffenen Grundstücke eine ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers selbst gewährleisten. Mittlerweile ist die öffentliche Kanalisation weitgehend vorhanden. Deshalb wurden die Eigentümer solcher Grundstücke, die die Entwässerung selbst vornahmen, aufgefordert, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen. Dagegen wandten sich Grundstückseigentümer, denen Kosten entstanden durch die Herstellung des Anschlusses.
In dem konkreten Fall lag das Grundstück tiefer als der öffentliche Kanal, sodass für das anfallende Abwasser eine Pumpstation notwendig war. Die Eigentümer versuchten mit Hinweis auf die ungewöhnlichen technischen Schwierigkeiten eine Befreiung von der Anschlussverfügung zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts kann die Notwendigkeit einer Pumpstation allenfalls bei besonders hohen Kosten zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot führen und deshalb einem Anschlusszwang entgegenstehen.
Franz Otto