Insolvenzverfahren

Ein Bieter ist nicht zwingend deshalb ungeeignet, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. (OLG Düsseldorf vom 2. Mai 2012 – AZ VII-Verg 68/11)

Die Vergabeunterlagen eines Auftraggebers bestimmten, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Ausschluss des jeweiligen Bieters führt. In diesem Fall sei die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht sichergestellt. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat des OLG Düsseldorf klarstellt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befreit den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des betreffenden Bieters im konkreten Einzelfall.

Nach Paragraf 6 Abs. 5 lit. a) VOL/A haben öffentliche Auftraggeber ein Ermessen bei der Entscheidung über den Ausschluss insolventer Bieter. Hiermit ist der automatische Ausschluss eines Bieters ohne jede weitere Prüfung nicht zu vereinbaren. Denn ein Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Erhaltung des betroffenen Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans. Daran wird erkennbar, dass sich die Eignung eines Bieters und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht zwingend ausschließen.

Ute Jasper / Jens Biemann