Für Grundstücksgeschäfte der Gemeinde ist die Zustimmung der Kommunalaufsicht erforderlich. (BGH vom 6. Juni 2000 – AZ XI ZR 235/99)
Allgemein benötigen die Gemeinden für Grundstücksgeschäfte eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wird ein Grundstücksgeschäft trotz fehlender Zustimmung der Aufsichtsbehörde in das Grundbuch eingetragen, kann die Gemeinde die Berichtigung des Grundbuches verlangen.
Im konkreten Fall hätte der Bürgermeister bei den Verhandlungen über die Bestellung einer Grundschuld darauf hinweisen müssen, dass für die Wirksamkeit die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Dazu war die Gemeinde aufgrund der vorvertraglichen Vertrauensverhältnisse verpflichtet, zumal für den Geschäftspartner eine erhöhte Gefahr schädlicher Vermögensdispositionen bestand.
Ein Verschulden des Bürgermeisters war schon deshalb zu bejahen, weil er die für den Privatrechtsverkehr mit Dritten geltenden Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalte grundsätzlich besser kennen musste als der Geschäftspartner.
Franz Otto