Ein Anspruch, von städtebaulichen Veränderungen im Umfeld des eigenen Anwesens verschont zu bleiben, besteht nicht. (OVG Saarland vom 11. September 2008 – AZ 2 C 186/08)
Als in einem Bebauungsplan eine Kinderkrippe für Kleinkinder bis zu drei Jahren vorgesehen wurde, waren die Nachbarn nicht einverstanden. Sie meinten, die privaten und öffentlichen Belange wären nicht gerecht gegeneinander abgewogen. Sie machten geltend, es wäre mit einer für sie unzumutbaren Verkehrsbelastung durch die An- und Abfahrten der Eltern und der Mitarbeiter der Kinderkrippe zu rechnen. Dafür wäre die Straße außerdem zu eng. Demgegenüber wies die Gemeinde darauf hin, es sollten versenkbare Poller in den Straßenkörper eingebaut werden, die den Verkehr regulieren würden. Die getroffene Regelung stand nicht außer Verhältnis zu den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn.
Keinen Erfolg hatten die Nachbarn auch mit dem Hinweis, dass das für die Krippe vorgesehene Grundstück bisher für die Nachbarn nicht nachteilig benutzt worden wäre. Ein Anspruch, von jeglicher Veränderung einer vorhandenen städtebaulichen Nutzungssituation im Umfeld des eigenen Anwesens verschont zu bleiben, besteht nicht. Die Nachbarn hatten mit ihrer Klage keinen Erfolg.
Franz Otto