Im Katastrophenfall

Die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr jenseits der Kreisgrenzen während der Dauer des Katastrophenalarms trägt die zuständige Katastrophenschutzbehörde. (VGH Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 – AZ 1 S 2740/08)

Als sich eine Überschwemmung für ein ganzes Stadtgebiet abzeichnete, wurde eine Freiwillige Feuerwehr aus einem Nachbarkreis im Wege der „Überlandhilfe“ angefordert. Sie kam auch zum Einsatz. Dafür verlangte die Gemeinde aus dem Nachbarkreis 3000 Euro, die jedoch nicht gezahlt wurden.

Die Gemeinde verlangte deshalb die Zahlung vom Landratsamt des Nachbarkreises, das später den Katastrophenfall ausgerufen, aber nicht die Einsatzkräfte der Feuerwehr aus dem Nachbarkreis alarmiert hatte.

Nach der gesetzlichen Regelung war die Kostenerstattungspflicht davon nicht abhängig. Bei Auslösung eines Katastrophenalarms ist schnelle Hilfe und Eigeninitiative durch Einsatzkräfte, die sich auf Anforderung der vormals zur Bekämpfung des öffentlichen Notstandes zuständigen Gemeinde bereits vor Ort befinden, geboten und erwünscht. Ein bestehender Feuerwehreinsatz wandelt sich also nach Ausrufung des Katastrophenfalls zu einem Katastropheneinsatz. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde trägt dann die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten. Der von einer Gemeindefeuerwehr auf ihre Kosten zu schützende Bereich ist grundsätzlich nur das Gemeindegebiet.
Franz Otto