Im Interesse aller

Mit Blick auf die Erfüllung des im öffentlichen Interesse liegenden Versorgungsauftrags kann ein Mobilfunkbetreiber seine Sendeanlage auch auf einem Altenwohnheim errichten. (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2003 – AZ 1 A 10196/03.OVG)

Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen kann ein Interesse des Allgemeinwohls darstellen, das zur Genehmigung einer Mobilfunkanlage führt.

Die beklagte Stadt hatte die Nutzung einer Mobilfunkanlage untersagt, die der Kläger, ein Mobilfunkbetreiber, auf einem als Altenwohnheim genutzten Hochhaus errichtet hatte. Den Antrag des Klägers, die Anlage zu genehmigen, lehnte die Stadt unter Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Eine Befreiung wurde nicht erteilt.

Der Anspruch des Klägers auf die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei rechtmäßig, urteilten die Richter, da das Interesse des Allgemeinwohls – die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen – die Befreiung erforderten.

Das von der Stadt entwickelte Alternativkonzept für Standorte von Mobilfunkanlagen erlaube keine andere Beurteilung. Zum einen sei nicht sicher, ob die Alternativstandorte eine vergleichbare Versorgung gewährleisten könnten. Zum anderen sei das Konzept ausschließlich vom Willen geprägt, entgegen rechtlicher Regelungen weiter gehende Sicherheitsabstände zu fordern.