Hundesteuer kommt auch für Wachhunde auf landwirtschaftlichen Anwesen in Betracht. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2005 – AZ 14 A 1569/03)
Die Gemeinden können für das Halten von Hunden allgemein eine Hundesteuer erheben; dies gilt auch für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben. Allerdings können dafür Ausnahmen in der Hundesteuersatzung vorgesehen werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Wachhund auf einer Hofstelle. Er wurde auch aus persönlichen Gründen gehalten, denn es wurden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus bewacht. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung diente, änderte jedoch nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorlagen. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig diente, kam es nicht an.
Franz Otto