Der Auftragnehmer kann bei Vergabeverzögerungen nicht mehr Geld verlangen, wenn sich nur der Zuschlagstermin, nicht aber die Ausführungsfristen ändern. (BGH vom 10. September 2009 – AZ VII ZR 82/08)
Vergabeverzögerungen sind insbesondere wegen möglicher Preissteigerungen problematisch. So können in der Zeit, in der der Bieter auf den Zuschlag wartet, die Preise etwa für Rohstoffe oder Energie steigen. Derartige Preissteigerungen hat der Bieter in der Regel nicht in sein Angebot einkalkuliert.
Im Fall des BGH waren zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Zuschlagstermin und dem tatsächlichen Zuschlag die Energiepreise gestiegen. Dies machte der Bieter gegenüber dem Auftraggeber geltend. Der BGH hat einen Mehrvergütungsanspruch verneint. Zwar hat sich der vorgesehene Zuschlagstermin verschoben. Die Ausführungszeit selbst war jedoch nicht geändert worden. Dies ist aber Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch. Denn nur in diesem Fall besteht eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke des Vertrags. Der Zuschlagstermin wird im Gegensatz zu den Ausführungsfristen nicht Vertragsbestandteil.
Ute Jasper / Jan Seidel