Haus im Garten

Für die Gestaltungssatzung, dass in Gärten nicht gebaut werden darf, existiert keine Rechtsgrundlage. (VGH Bayern vom 19. September 2007 – AZ 25 B 05.1070)

Eine Gemeinde kann durch eine baurechtliche Gestaltungssatzung nicht vorschreiben, dass Gärten von baulichen Anlagen freizuhalten sind. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Hinweis der Gemeinde im konkreten Fall, die Gestaltung unbebauter Flächen werde auch durch deren Größe beeinflusst, hatte demgegenüber keine Bedeutung. Die Gemeinde machte mit dem Verbot, Gärten zu bebauen, letztlich Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung. Sie bestimmte, in welcher Weise der Ei­gentümer sein Grundstück nutzen durfte.

Die Gestaltungssatzung enthielt überdies eine unzulässige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, weil angeordnet wurde, Gärten „von weiteren baulichen Anlagen freizuhalten“ und nur für Nebenanlagen eine begrenzte Ausnahme zuließ.

Franz Otto