Wegen fehlender Brandsicherheit kommt die Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage infrage. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2012 – AZ 10 B 382/12)
Bei begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben die Nutzungsuntersagung vorläufig unabhängig von den finanziellen Interessen des Eigentümers geboten. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel nicht umgehend beheben, kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit den Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Demzufolge stellt der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand entstanden ist, einen Glückszustand dar, dessen Ende jederzeit möglich ist. Die Berechtigung der Ordnungsverfügung ist später zu prüfen.
Franz Otto