Gemeinnützig tätig

Staatsferne gemeinnützige Organisationen dürfen in Vergabeverfahren mit gewerblichen Unternehmen konkurrieren, auch wenn sie Steuervorteile genießen. (OLG Koblenz vom 28. Oktober 2009 – AZ 1 Verg 8/09)

Der Wettbewerbsgrundsatz des Vergaberechts führt zu vielen Auslegungsfragen, insbesondere was seine Reichweite betrifft. So machen gewerbliche Marktteilnehmer oft geltend, dass zwischen ihnen und gemeinnützigen Organisationen kein echter Wettbewerb möglich sei, da diese Steuervorteile genössen.

Dies ist jedoch unbeachtlich. Im entschiedenen Fall ging es um die Teilnahme einer gGmbH an der Vergabe von Transportleistungen behinderter Schüler. Das Gericht sah ihre Teilnahme trotz Steuervorteilen als unbedenklich an. Denn die Vergabestelle sei nicht verpflichtet, identische Ausgangsbedingungen zu schaffen. Auch müsse die Vergabestelle nicht prüfen, ob die Steuervorteile eine unzulässige Beihilfe darstellen.

Ute Jasper / Jan Seidel