Gemeinde zahlt

Bezieht die Gemeinde ohne vertragliche Grundlage Löschwasser vom Wasserverband, kann dieser einen Ersatzanspruch geltend machen. (BGH vom 14. Juli 2011 – AZ III ZR 196/10)

Es gibt in größerem Umfang öffentlich-rechtliche Wasser- und Abwasserverbände, die der Gemeinde zur Brandbekämpfung Trinkwasser zur Verfügung stellen, sofern die Gemeinde nicht in ausreichendem Umfang über Löschwasser verfügt. Daraus kann sich für den Verband ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde als örtlichem Aufgabenträger ergeben. So auch bei einem Großschadenereignis. Diese Verpflichtung dem Grunde nach gilt, wenn die Aufgaben der Löschwasserversorgung auf die Gemeinde nicht aufgrund einer Satzung oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Vertrages übertragen wurde.

Franz Otto