Verunreinigtes Niederschlagswasser muss in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Die Entsorgung ist gebührenpflichtig. (VG München vom 1. März 2012 – AZ M 10 K 11.986)
Gemeindewerke sind öffentliche Einrichtungen und handeln für die Gemeinde. Wenn das Gemeindewerk die Trinkwasserversorgung und die Grundstücksentwässerung besorgt, kann das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindewerk und den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtlich geregelt werden. Dementsprechend wird die Beitrags- und Gebührenerhebung in einer öffentlich-rechtlichen Satzung festgelegt.
Wenn ein Grundstückseigentümer mit dem Gebührenbescheid des Gemeindewasserwerks nicht einverstanden ist, ist er darauf angewiesen, zunächst einen Widerspruch einzulegen und danach Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Er kann nicht geltend machen, er beanspruche die Abwassergebühr nach der Menge des bezogenen Frischwassers zu bemessen. Für die Gebühr muss auch das verunreinigte Niederschlagswasser berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Schmutzwasser, dessen Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation verpflichtend ist und gebührenpflichtig ist.
Franz Otto