Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2015 – AZ 8 A 10833/15.OVG)
Im verhandelten Fall errichtete der Kläger an der Grenze seines Grundstücks ohne Baugenehmigung eine Garage. Noch vor deren Fertigstellung verfügte der beklagte Landkreis die Beseitigung des im Rohbau errichteten Gebäudes. Den Antrag des Klägers auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung des Garagengebäudes auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort lehnte der Landkreis ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.
Die Beseitigungsverfügung für das Garagengebäude sei rechtmäßig. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung der geplanten Garage auf dem Alternativstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der Grundstücksgrenze sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg.
Red.