Eine Gemeinde ist berechtigt, zusätzlich zu Gebühren für die Abwasserbeseitigung einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands zu erheben. (OVG Koblenz vom 22. April 2004 – AZ 12 C 11961/03)
Bei der Bestimmung der Höhe der Abwassergebühren hatte eine Gemeinde zunächst nur die ihr durch die technische Abwasserbeseitigung entstehenden Kosten berücksichtigt. Später änderte sie dann die Abwassergebührensatzung so, dass auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Das führte zu einer höheren Gebührenforderung.
Nach der Rechtslage ist es zulässig, Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen auch zur Deckung der Verwaltungskosten zu erheben. Es können also alle variablen und fixen Kosten in der Gebühr kalkuliert werden.
Laut dem Urteil kann auch eine Grundgebühr erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der Entwässerungseinrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten.
Franz Otto