Für das Gemeinwohl

Die Bedeutung der Trinkwasserversorgung kann die Verpflichtung zur Folge haben, die Durchleitung von Wasser unter dem Grundstück zu dulden. (BVerwG vom 16. Februar 2007 – AZ 7 B 8/07)

Wird der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, eine unterirdische Leitung zu dulden, wird ihm das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums festlegende Inhaltsbestimmung. Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Insbesondere ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

So kommt es in Frage, dass gesetzlich die Verpflichtung begründet wird, Trinkwasserleitungen zu dulden. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Trinkwasserversorgung kann die Duldungsverfügung zugunsten jedes die Trinkwasserversorgung betreibenden Unternehmens ergehen. Mit der Verpflichtung, die Durchleitung von Wasser durch eine unterirdische Leitung zu dulden, kann auch die Verpflichtung verbunden sein, zu dieser Leitung gehörende Strom- und Steuerkabel zu dulden.

Franz Otto