Nationale Fristen sind stets darauf zu überprüfen, ob sie mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes kollidieren. (EuGH vom 8. Mai 2014 – AZ C-161/13)
Ein italienischer Sektorenauftraggeber bezuschlagte vergaberechtswidrig eine Bietergemeinschaft. Nach Zuschlag, aber vor Vertragsschluss, schied ein Mitglied aus der Bietergemeinschaft aus. Ein Konkurrent erfuhr erst Monate nach Vertragsschluss davon und griff den Vertrag an. Die im italienischen Recht zu beachtende Antragsfrist war da längst abgelaufen.
Dies stehe einer Nachprüfung nicht im Wege, so der Europäische Gerichtshof. Nachprüfungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen.
Ute Jasper / Jens Biemann