Die Hauptsatzung der Gemeinde legt fest, ob Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung zulässig sind. (VG Kassel vom 7. Februar 2012 – AZ 3 L 109/12)
Öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretungen sind allgemein zugängliche Informationsquellen und fallen unter den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Privatpersonen dürfen zusehen, zuhören und haben das Recht, die auf diese Weise aufgenommenen Informationen mithilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten.
Damit sind aber Ton- und Filmaufnahmen nicht ohne Weiteres zulässig. Der Gemeinderat bestimmt, was grundsätzlich gilt. Wenn es nur um die Öffentlichkeit einer Sitzung geht, ist dadurch die Möglichkeit des freien Zutritts festgelegt. Einer Übertragung im Internet bedarf es dazu nicht, da es um die Erörterung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht. Film- und Tonaufnahmen aus einer Gemeindevertretung sind nur zulässig, soweit sie in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen sind.
Franz Otto