Gegen Grundstücksverkäufe der Gemeinde ist grundsätzlich ein Bürgerbegehren zulässig. (OVG Münster vom 6. Dezember 2007 – AZ 15 B 1744/07)
Als eine Gemeinde ein großes Grundstück zur Bebauung verkaufen wollte, waren viele Bürger gegen diese Absicht. Durch das von ihnen betriebene Bürgerbegehren sollte darüber entschieden werden, ob das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleiben sollte. Ihnen konnte nicht entgegengehalten werden, dass zusätzlich eine Bauleitplanung lief. Ein derartiges Verfahren ist von einer Entscheidung durch ein Bürgerbegehren ausgeschlossen, sodass die Stadt die Bauleitplanung festsetzen konnte.
Den Bürgern steht eine Entscheidung darüber zu, ob ein bauplanungsrechtlich vorgesehenes Vorhaben unter Verwendung eines stadteigenen Grundstücks verwirklicht wird. Ein Bürgerbegehren kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn es der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und nur der Form nach eine andere Frage gestellt wird.
Im konkreten Fall hatte das zulässige Bürgerbegehren nur zur Folge, dass auf die Dauer von zwei Jahren nichts entgegen dem geäußerten Bürgerwillen unternommen werden konnte.
Franz Otto