Die Gemeinden können in einem Bebauungsplan Bindungen für die Bepflanzung festsetzen. (OVG Münster vom 27. November 2000 – AZ 10a D 129/97 – NE)
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung haben die Gemeinden die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan bestimmte, für die Grundstückseigentümer verbindliche Festsetzungen zu treffen. Dazu gehört die Möglichkeit, „Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festzusetzen“. Nach dem Urteil kann ergänzend festgelegt werden, dass die Regelung für Bäume mit einem bestimmten Stammumfang und Einfriedigungshecken bestimmter Höhe gelten soll.
Mit einer derartigen Regelung wird aber nur der Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in dem Bestand erreicht, der auf den Flächen bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits vorhanden ist. Der Schutz erstreckt sich nicht auf Bepflanzungen, die erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes vorgenommen werden oder danach die in der Regelung bestimmten Maße erreichen. Dies kommt mindestens dann nicht in Frage, wenn die Gemeinde entsprechende Überlegungen nicht angestellt hat.
Franz Otto