Das Recht zur Terminbestimmung obliegt allein dem Ausschussvorsitzenden, nicht dem Bürgermeister. (VG Gießen vom 18. Januar 2007 – AZ 8 G 111/07)
Als der Vorsitzende eines Ratsausschusses zu einer Ausschusssitzung einladen wollte, bekam er Probleme mit dem Bürgermeister, der die Einladung und die für einen bestimmten Tag vorgesehene Sitzung verhindern wollte. Nach der Gemeindeordnung werden Tagesordnung und Zeitpunkt eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand und mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung festgesetzt. Das Recht zur Terminbestimmung obliegt dann allein dem Ausschussvorsitzenden.
Wenn er also „im Benehmen“ handeln musste, reichte es aus, die anderen Personen auf die Sitzung anzusprechen, was auch geschehen war. Der Bürgermeister hatte demnach widerrechtlich versucht, die Sitzung des Ausschusses für den vorgesehenen Termin durch seine Weisung an die Gemeindebediensteten zu verhindern. Dass gewichtige Gründe gegen den vorgesehenen Termin sprachen, war für die rechtliche Bewertung unerheblich.
Franz Otto