Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag an einen ihm bekannten Bieter, dann muss er nachweisen, andere ebenfalls in Frage kommende Unternehmen vergeblich gesucht zu haben. (EuG vom 15. Januar 2013 – AZ T-54/11)
Der Auftraggeber beauftragte nach einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb denjenigen Bieter, dem er auch in vorangegangenen Projektphasen Aufträge erteilt hatte. Dieser sei aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des Projekts besonders gut geeignet gewesen. Der Auftraggeber konnte aber nicht nachweisen, dass bei ernsthafter Nachforschung kein anderer Bieter für diese Leistung in Betracht gekommen wäre.
Ute Jasper / Jens Biemann