Eigene Interessen

An den Beratungen und der Beschlussfassung zu einem Bauplan dürfen sachlich befangene Ratsmitglieder nicht mitwirken. (OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 – 8 C 10635/12)

Führt ein Bebauungsplan dazu, dass eine bisherige Sackgasse im benachbarten Baugebiet zur Durchgangsstraße wird mit deutlicher Erhöhung der Verkehrsimmissionsbelastung eines Grundstücks, so ist das davon betroffene Mitglied des Gemeinderats von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen.
Im verhandelten Fall hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses, das an der betreffenden Straße liegt, einen Normenkontrollantrag gestellt. Mit ihm machten sie unter anderem geltend, es sei eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelästigung ihres Anwesens zu erwarten.

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan bereits aus formellen Gründen für unwirksam. An der Beratung und Beschlussfassung hat ein Ratsmitglied mitgewirkt, das nach der Gemeindeordnung wegen der Gefahr einer Interessenkollision hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Bebauungsplan sei geeignet, den Eltern dieses Ratsmitglieds einen unmittelbaren Nachteil durch die Zunahme der Verkehrslärmimmissionen zu bringen.

Franz Otto