Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Ratsarbeit kann es gerechtfertigt sein, Minderheitenrechte zu beschränken. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2006 – AZ 15 A 2611/06)
Eine kleine Gruppe von Ratsmitgliedern kann keinen Fraktionsstatus beanspruchen, wenn die dafür vorgesehene Mitgliederzahl nicht gegeben ist. Nach der Auffassung des Gerichts kann dafür nicht der Wegfall der sogenannten Fünf-Prozent-Sperrklausel im Wahlrecht angeführt werden. Diese gesetzliche Regelung hat nur zur Folge, dass Gruppierungen kleiner bis kleinster Stärke leichter im Rat vertreten sein können.
Daraus folgt, dass es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Ratsarbeit sogar eher gerechtfertigt sein kann, Minderheitenrechte zu beschränken. Denn das Recht einer Gruppierung, entsprechend dem Wahlergebnis im Rat vertreten zu sein, deckt sich nicht mit einem Recht, bereits aus einer Stärke von zwei Personen Fraktionsrechte genießen zu dürfen.
Franz Otto