Dringlichkeit

Ein Verhandlungsverfahren aufgrund Dringlichkeit unterliegt hohen Anforderungen. Insbesondere müssen die Gründe unvorhersehbar gewesen sein. Wichtig ist zudem, dass der Auftraggeber Ausnahmetatbestände genau dokumentiert. (OLG Celle vom 24. September 2014 – AZ 13 Verg 9/14)

Die Wasserschutzpolizei Niedersachsen benötigte stärkere Motoren. Sie forderte drei Marktteilnehmer zur Angebotsabgabe auf. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb rechtfertigte sie mit Dringlichkeit. Ein Bieter machte geltend, der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen. Das OLG Celle gab ihm recht.

Die Wahl dieser Verfahrensart komme nur in akuten Gefahrensituationen und Fällen höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erforderten. Diese Gründe müssten unvorhersehbar gewesen sein. An die Unvorhersehbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall sei seit Längerem absehbar gewesen, dass die Motorleistung unzureichend ist.

Wird in der Ausschreibung die Dringlichkeit nicht im Einzelnen begründet, so kann der Bieter die Rechtswidrigkeit auch noch nach Angebotsabgabe geltend machen.

Ute Jasper / Jens Biemann