Dringender Kanalbau

Ratsbeschlüssen, die Kosten nach sich ziehen, muss in Gemeinden mit vorläufiger Haushaltsführung die Aufsichtsbehörde zustimmen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2007 – AZ 15 B 266/07)

Die Kommunalaufsicht hat die Befugnis, einen Ratsbeschluss aufzuheben, der das geltende Recht verletzt. Schwierigkeiten können sich insbesondere bei einer Gemeinde mit vorläufiger Haushaltsführung ergeben. Für sie kann es notwendig sein, dem Antrag auf Genehmigung einer Kreditaufnahme eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Ist eine bestimmte Maßnahme aufschiebbar, kann die Kommunalaufsicht nicht verlangen, dass die Investition hierfür vorverlegt wird.

In dem konkreten Fall ging es um eine Kanalbaumaßnahme. Die Kommunalaufsicht meinte, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich um eine kostenrechnende Einrichtung handele. Inwieweit der Kanal zu einem höheren Gebühreneinkommen führen würde, war unübersichtlich. Im Übrigen war ein Bürgerentscheid zu beachten, wonach der Kanalbau vorgenommen werden sollte. Beim Bürgerentscheid wiederum war zu beachten, dass die Gemeinde der vorläufigen Haushaltsführung unterlag. Danach war die Kanalbaumaßnahme nach dem festgelegten Zeitplan auszuführen. Dies war auch für die Kommunalaufsichtsbehörde maßgeblich.‘

Franz Otto