Doppelte Beteiligung

Verschiedene Bieter dürfen für bestimmte Arbeiten denselben Subunternehmer anbieten. (KG Berlin vom 13.März 2008 – 2 Verg 18/07)

Je spezieller ein Leistungsteil ist, desto weniger Nachunternehmer kommen hierfür in Betracht. Daher kann es dazu kommen, dass mehrere Bieter denselben Nachunternehmer benennen. Fraglich ist, ob dies den Wettbewerb beeinträchtigen kann.

Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist der Wettbewerbsgrundsatz auch dann gewahrt, wenn verschiedene Bieter für bestimmte Arbeiten denselben Subunternehmer anbieten. Dies ist selbst dann zulässig, wenn sich der Subunternehmer eines Bieters daneben mit einem eigenen Angebot beteiligt.

Ute Jasper / Jan Seidel