Der vergaberechtliche Vertraulichkeitsgrundsatz verbietet es nicht, das wirtschaftlichste Angebot und weitere Details in einer Beschlussvorlage des Kreistages zu nennen. (OLG Karlsruhe vom 16. Juni 2010 – AZ 15 Verg 4/10)
Die vertrauliche Behandlung der Angebote ist eine zentrale Säule des Vergaberechts. Denn Angebote enthalten vielfach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter. Zudem lässt sich ein echter Wettbewerb nur herstellen, wenn die Bieter nichts über ihre Konkurrenten und deren Angebote wissen.
Im konkreten Fall war fraglich, wie weit dieses Vertraulichkeitsgebot reicht. Die Vergabestelle hatte eine Beschlussvorlage an den Kreistag veröffentlicht, die den Zuschlag an den später erfolgreichen Bieter empfahl. Die Beschlussvorlage enthielt den Namen des Bieters und die Höhe seines Angebotes sowie die Anzahl der Bieter im Verfahren. Ein unterlegender Bieter warf daraufhin der Vergabestelle vor, das Vertraulichkeitsgebot verletzt zu haben.
Dies hat das Gericht zurückgewiesen. Im Vergabeverfahren habe lediglich die formelle Entscheidung über den Zuschlag durch den zuständigen Kreistag noch gefehlt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geheimhaltung daher nicht mehr erforderlich gewesen.
Ute Jasper / Jan Seidel