Bürger beteiligen

Sieht die Gemeindeordnung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits eine Bürgerbeteiligung vor, kommen Bürgerbegehren zu einzelnen Bauprojekten nicht in Frage. (OVG Lüneburg vom 17. Dezember 2004 – AZ 10 LA 84/04)

Um die teilweise Bebauung eines Schlossparks zu ermöglichen, beschloss die Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan. Eine Bürgerinitiative war dagegen und wollte ein Bürgerbegehren in Gang bringen. Die Bürger wollten erreichen, dass der überwiegende Teil des Schlossparks dauerhaft als Parkanlage mit Erholungsflächen für die Bürger der Stadt erhalten blieb.

Nach dem Beschluss des Gerichts kam auf Grund der Regelung in der Gemeindeordnung aber kein Bürgerbegehren in Frage, denn in dem Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist bereits eine Bürgerbeteiligung vorgesehen. Das Gesetz will verhindern, dass das Nebeneinander von Planaufstellungsverfahren und Bürgerbegehren und die damit verbundene Gefahr einander widersprechender Ergebnisse das Vorhaben nicht vertretbar verzögert.

Franz Otto