Brunnen abstellen

Die öffentliche Wasserversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang ist eine gesetzlich bestimmte Aufgabe der Gemeinden. (OVG Lüneburg vom 11. Juli 2006 – AZ 9 LA 249/04)

Im ländlichen Raum ist den vergangenen Jahren verstärkt eine öffentliche Trinkwasserversorgung geschaffen worden. Wenn nun die Gemeinde durch eine Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für ihre Wasserversorgungseinrichtung geschaffen hat, bedeutet dies keine Verletzung des Eigentumsrechts, sondern ist eine zulässige gesetzliche Inhaltsbeschränkung des Eigentums und außerdem Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums.

Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Wasserversorgungsanlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen.

Zulässig war die weitere Nutzung der Wasserversorgungsanlage für die Viehtränke und Gartenbewässerung, was dem Eigentümer von der Gemeinde vorab genehmigt worden war.

Franz Otto