Bring-or-Pay-Klausel

In Anlieferungsverträgen sind sogenannte Bring-or-Pay-Klauseln unter bestimmten Bedingungen unwirksam. (BGH vom 22. November 2012 – AZ VII ZR 222/12)

Bring-or-Pay-Klauseln regeln den Fall, dass der Lieferant eine vertraglich zugesicherte Menge in einem bestimmten Zeitraum nicht liefert. In diesem Fall müssen die Lieferanten für die nicht gelieferte Menge dennoch den vereinbarten Entsorgungspreis zahlen.

Nicht immer, so der BGH. Wenn eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, kann sie unwirksam sein. Die Vertragspartner sollten daher solche Klauseln unbedingt individuell aushandeln.

Ute Jasper / Jens Biemann