Wer entgegen dem Naturschutzrecht ein Röhricht beseitigt und stattdessen einen Teich anlegt, muss damit rechnen, zur Wiederherstellung des Röhrichts verpflichtet zu werden. (OVG Lüneburg vom 20. September 2006 – AZ 8 ME 115/06)
Das Naturschutzrecht stellt bestimmte Bereiche der Landschaft unter Schutz. Dazu gehören Röhrichte. Daraus ergaben sich für einen Grundstückseigentümer, der Röhrichte beseitigte und dafür einen Teich angelegt hatte, Schwierigkeiten. Der Teich war ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut worden. So lag ein eindeutiger Verstoß gegen das geltende Landeswassergesetz vor.
Die Wasserbehörde konnte wegen des ungenehmigten Gewässerausbaus nicht nur die Einstellung der Arbeiten verfügen, sondern auch die Wiederherstellung des Urzustandes fordern. Das Grundeigentum berechtigte weder zum Gewässerausbau noch zum genehmigungspflichtigen Einleiten in ein Gewässer. Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal.
Die behördliche Verfügung war nicht unverhältnismäßig, auch wenn dem Grundstückseigentümer dadurch erhebliche Kosten entstanden. Das starke öffentliche Interesse am Schutz von Wasser und Natur hatte Vorrang.
Franz Otto