Hat ein Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Bieter wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen haben, muss er den Sachverhalt aufklären. (OLG Düsseldorf vom 13. April 2011 – AZ VII-Verg 4/11)
In Vergabeverfahren kommt es immer wieder zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen Bietern. Insbesondere die Preise werden dabei abgestimmt.
In dem entschiedenen Fall gaben zwei konzernverbundene Unternehmen Angebote auf verschiedene Lose einer Ausschreibung ab. Bereits dieser Umstand begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass wettbewerbswidrige Absprachen zwischen ihnen getroffen wurden. Unter diesen Umständen ist ein Auftraggeber verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, so der Vergabesenat.
Konkurrierende Bieter können stets den Ausschluss der betreffenden Angebote verlangen, denn das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen ist bieterschützend.
Ute Jasper / Jens Biemann