Fehlt im Angebot eines Bieters die konkrete Bezeichnung von Nachunternehmern, führt dies nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots. (BGH vom 10. Juni 2008 – AZ X ZR 78/07)
Ein Bieter kann für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer benennen, wenn er den Leistungsteil nicht selbst erbringen kann oder will. Häufig verlangen die Vergabeunterlagen, dass solche Nachunternehmer bereits bei Abgabe des Angebots namentlich bezeichnet werden. Unterlässt dies ein Bieter, kann sein Angebot ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch nicht immer zulässig. Es ist einem Bieter lediglich zumutbar, bei Angebotsabgabe Auskunft darüber zu geben, ob er für bestimmte Leistungsteile Nachunternehmer einsetzen will. Nicht zwingend erforderlich ist jedoch eine verbindliche Mitteilung bereits im Angebot, welche konkreten Nachunternehmer er hinzuziehen will.
Ute Jasper / Jan Seidel