Bestimmtheit

Nachdem das „Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses“ in der VOL/A nicht mehr existiert, dürfen Ausschreibungsunterlagen nur noch auf „Unzumutbarkeit“ geprüft werden. (OLG Düsseldorf vom 20. Februar 2013 – AZ VII-Verg 44/12)

Der öffentliche Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung für Kopierer und Multifunktionsgeräte aus. Die Bieter sollten einen einheitlichen Preis pro Druckseite angeben. Der Auftraggeber hatte die Mengen unter anderem nach bisher gefertigten Kopien geschätzt und gab die Mindestabnahmemenge für die Kalkulation vor. Ein Bieter griff das Vergabeverfahren an. Aus seiner Sicht war der Preis nicht kalkulierbar, da der Bedarf nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

Das OLG Düsseldorf bestätigt seine Rechtsprechung, dass die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt gelten. Ausreichend sei, wenn ein Auftraggeber den Auftragsumfang so genau wie möglich ermittele. Gerichte könnten die Vergabeunterlagen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit prüfen. Preis- und Kalkulationsrisiken trage der Bieter.

Ute Jasper / Jens Biemann