Der Auftraggeber kann einen Fehler im bereits veröffentlichten Bekanntmachungstext korrigieren, wenn er den berichtigten Text im gleichen Medium veröffentlicht. (OLG Naumburg vom 30. April – AZ 2 Verg 2/14)
Ist der Bekanntmachungstext mehrdeutig, kann dies die Bieter in ihren subjektiven Rechten verletzen, weil das Verfahren nicht transparent ist.
Korrigiert der Auftraggeber den mehrdeutigen Text, muss er den Bewerbern eine angemessene Restbewerbungsfrist einräumen.
Für die Frist ist nicht entscheidend, ob in dieser Zeit ein Teilnahmeantrag und dessen Übermittlung noch möglich gewesen wäre, sondern ob ein Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen erstellt werden kann.
Ute Jasper / Jens Biemann