Eine Rechtsanwaltskanzlei darf den Auftraggeber beraten, auch wenn sie gleichzeitig für den Konzern des Bieters tätig ist. (OLG Celle vom 8. September 2011 – AZ 13 Verg 4/11)
Das OLG Celle sah in der Beratertätigkeit keinen Verstoß gegen Paragraf 16 der Vergabeverordnung (VgV). Dieser verlangt, dass bei einem Vergabeverfahren auf Seiten des Auftraggebers keine als voreingenommen geltenden Personen mitwirken dürfen. Nach dem OLG ist nur eine Tätigkeit für den Bieter im konkreten Vergabeverfahren vergaberechtswidrig, die dem Bieter einen Vorteil verschafft. Die reine Verbundenheit mit Konzernunternehmen reicht für einen Ausschluss nicht aus.
Ute Jasper/ Jens Biemann