Vorzeitige Beendigungen von Konzessionsverträgen sind so bekannt zu geben wie wettbewerbliche Konzessionsvergaben. Andernfalls ist der neue Konzessionsvertrag nichtig. (OLG Celle vom 23. Mai 2013 – AZ 13 U 185/12 (Kart))
Eine Kommune gab das vorzeitige Ende ihres Stromkonzessionsvertrages im „Deutschen Ausschreibungsblatt“ bekannt. Anschließend schloss sie mit dem Altkonzessionär einen neuen Stromkonzessionsvertrag.
Das reichte nicht aus. Die Bekanntmachung des vorzeitigen Vertragsendes sei in denselben Medien bekannt zu geben, die für die wettbewerblichen Konzessionsvergaben in Paragraf 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz vorgeschrieben seien. Danach muss die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und gegebenenfalls sogar im EU-Amtsblatt erfolgen. Rechtsfolge des Bekanntmachungsfehlers war die Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
Ute Jasper / Jens Biemann