Wenn eine Gemeinde in einem Architektenwettbewerb zusagt, die weitere Auftragserteilung sei „beabsichtigt“, so ist die rechtliche Bindung daran eingeschränkt. (BGH vom 27. Mai 2004 – AZ III ZR 433/02)
Wenn eine Gemeinde einen Architektenwettbewerb durchführt, um den Entwurf für ein Bauvorhaben zu bekommen, verpflichtet sie sich meist, dem ersten Preisträger die späteren Architektenleistungen zu übertragen. Darin liegt eine Zusage, die zu der Frage führt, ob sie nur für den Regelfall gelten soll.
Wenn in der Zusage die Formulierung enthalten ist, die weitere Auftragserteilung sei „beabsichtigt“, so ist die rechtliche Bindung eingeschränkt. Sie ist nicht unbedingt, sondern bedingt. Die Gemeinde wird von der Auslobung frei, wenn es für sie unzumutbar wird, an der Verpflichtungserklärung festzuhalten. Dies ist der Fall, wenn eine neue wirtschaftliche Situation eintritt, etwa weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden. Es wird dann erforderlich, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, der realisierbar erscheint.
Franz Otto