Die einheitliche Vergabe von Bau und Betrieb einer Raststätte und Tankstelle ist eine Dienstleistungskonzession. (OLG Karlsruhe vom 6. Februar 2013 – AZ 15 Verg 11/12)
Die Abgrenzung zur Baukonzession bestimmt sich allein nach dem Unionsrecht. Der Hauptgegenstand des Vertrages ist maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die ausgeschriebenen Leistungen untrennbar miteinander verbunden sind.
Bei Bau und Betrieb der Tankstelle und Raststätte liegt laut OLG eine Dienstleistungskonzession vor, da die Betriebsleistung überwiegt. Daher war ein Nachprüfungsverfahren gemäß den Paragrafen 107 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig. Der unterlegene Bieter musste vor dem Verwaltungsgericht klagen, da der öffentliche Auftraggeber mit dem Unternehmer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hatte.
Ute Jasper / Jens Biemann