Ein Grundstückseigentümer, der das Oberflächenwasser schadlos in einen Bach einleiten darf, muss keinen Beitrag für den Bau eines Regenwasserkanals zahlen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2009 – AZ 6 A 11160/08.OVG)
In einer Gemeinde wurde ein Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen auf einen Kanalbaubeitrag herangezogen. Hiergegen hat er Klage erhoben, weil er das Niederschlagswasser von seinen bebauten und befestigten Flächen direkt in einen durch sein Grundstück fließenden Bach einleite und deshalb von dem erstmals hergestellten Niederschlagswasserkanal keinen Vorteil habe.
Die Entscheidung des Gerichts, den Vorausleistungsbescheid aufzuheben, beruhte auf der besonderen Situation des Grundstücks und damit auf den Umständen des Einzelfalls: Der Kläger war für eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung seines Grundstücks nicht auf den Niederschlagswasserkanal der Gemeinde angewiesen, weil er das Oberflächenwasser in den Bach einleiten durfte. Unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht wegen einer Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers auf einem Grundstücken entfällt, war damit noch nicht entschieden.
Franz Otto