Ausschreibungsverfahren – worauf öffentliche Auftraggeber mehr denn je achten sollten

Die Rechtsprechung in Vergabeverfahren verschärft sich merklich, was für öffentliche Auftraggeber rechtliche Risiken mit sich bringt. Um diese Risiken zu umgehen, bieten die KUBUS GmbH und die Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft mbh öffentlichen Auftraggebern eine rechtssichere und rechtskonforme Gesamtbetreuung.

Ausschreibungsverfahren
Die KUBUS GmbH und die KUBUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh unterstützen öffentliche Auftraggeber rechtssicher und rechtskonform bei Vergabeverfahren. Foto: Adobe Stock/Oulaphone

Die Einbindung externer Berater in Vergabeverfahren ist gelebte Praxis. Gleichzeitig verschärft sich die Rechtsprechung deutlich – für öffentliche Auftraggeber entstehen hier erhebliche rechtliche Risiken.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Nach § 2 Abs.1 RDG ist jede Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG, einer klassischen Verbotsnorm, unzulässig, sofern sie nicht durch Gesetz erlaubt ist.

Im Vergaberecht sind die Voraussetzungen des § 2 RDG schnell erreicht. Typische Beispiele:

  • Festlegung der Vergabeart
  • Losbildung und deren Begründung
  • Erstellung und Gewichtung von Zuschlagskriterien
  • Angebotsprüfung und Wertung

Aktuelle Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen sind keineswegs neu. Auch hatten sich in den vergangenen Jahren u.a. das LG Magdeburg und das OLG Düsseldorf mit den Beratungsleistungen im Vergabeverfahren und der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen auseinandergesetzt.

Ausschreibungsverfahren
Die Rechtsprechung in Vergabeverfahren verschärft sich deutlich – was sich bereits in Urteilen niedergeschlagen hat. Foto: Adobe Stock/Viktor

Aktuell zeigt sich eine deutliche Verschärfung und es werden nicht mehr nur zunehmend mehr Dienstleister abgemahnt und beklagt, sondern auch öffentliche Auftraggeber. Das LG Halle ist sehr deutlich geworden. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Leistungen ausschreiben, die faktisch Rechtsdienstleistungen enthalten, wenn diese auch von Nicht-Anwälten erbracht werden sollen (LG Halle, Urteil vom 18.12.2025 – 8 O 55/25).

Das LG Gießen wird noch deutlicher: die vollständige Begleitung eines Vergabeverfahrens durch Nichtjuristen ist unzulässig, wenn sie rechtliche Prüfungen umfasst (LG Gießen Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 41/25).

Einschätzung für öffentliche Auftraggeber

Das vollständige Auslagern der Vergabe auf externe Berater birgt in dieser Hinsicht Risiken. Auch vermeintlich absichernde Klauseln, die Rechtsdienstleistungen ausklammern oder dem Auftraggeber die schlussendliche Entscheidung vorbehalten, greifen nicht. Maßgeblich ist der objektive Inhalt der Leistungen des Beraters.

Erforderlich ist immer eine Einzelfallprüfung, aber die Maßstäbe sind deutlich. Bei Beauftragung von Dienstleistern, die nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, ist die Beauftragung nicht nur rechtswidrig, sondern kann zu zusätzlichen Kosten und auch bis hin zu nichtigen Verträgen führen. Rechtsanwälte können auch nicht als Subunternehmer von nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen autorisierten Anbietern eingebunden werden. Der Anbieter schuldet diese Leistung selbst. Auch der bislang vielfach praktizierte Rückzug auf die versuchte Qualifizierung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen greift nicht wirklich, denn Vergabeverfahren sind überwiegend Vergaberecht.

Die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren ist in weiten Teilen selbst Rechtsdienstleistung.

Die aktuellen Entscheidungen zeigen konkrete Gefahren:

  • Unwirksame Ausschreibungen
  • Unterlassungsansprüche durch Wettbewerber
  • Vergabenachprüfungsverfahren
  • Reputationsschäden
  • Zeit- und Kostenverluste

Die Rechtsprechung zwingt zu einer klaren Trennung, die sich in der Praxis jedoch sehr schwer umsetzen lässt:

Zulässig ohne Rechtsanwalt (bspw.)Rechtsanwalt erforderlich (bspw.)
ProjektsteuerungJuristische Bewertungen (z.B. Vergabeart)
Technische BeratungBeantwortung von Bieterfragen
OrganisationAngebotsprüfung
FormularbefüllungVergabeempfehlung u.v.m.

Die sichere Lösung: Rechtssichere Gesamtbetreuung

Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH hat seit Jahren eine Kooperation mit der Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft. Ziel der Gründung der Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft war es, öffentliche Auftraggeber vor Nachteilen zu schützen und ihnen eine bestmögliche rechtssichere und -konforme Unterstützung anbieten zu können.   

Im Interesse der öffentlichen Auftraggeber trennen die KUBUS GmbH und die Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft deutlich sichtbar zwischen technisch-operativen und rechtlichen Leistungen.

Die Rechtsanwälte der Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft kennen die Inhalte, Prozesse sowie die befassten Kolleginnen und Kollegen bei der KUBUS GmbH, so dass eine optimale und effiziente Bearbeitung „wie aus einer Hand“ gewährleistet ist. Gleichzeitig ergeben sich Synergieeffekte.

Die Entwicklung ist eindeutig: Die Gerichte ziehen die Grenzen enger. Die klassische Vergabeberatung stößt regelmäßig an die Grenzen des RDG. Das Risiko tragen Auftraggeber.

Verlassen Sie sich daher nicht auf vermeintlich „rechtssichere“ Komplettanbieter ohne erforderliche anwaltliche Einbindung. Komplexe Beschaffungen sind oft auch nicht ohne technisch-wirtschaftliche Kompetenz umzusetzen. Die Entwicklung wird vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung dahin gehen, eine entsprechende Losbildung vorzunehmen oder aber eine Rechtsanwaltskanzlei mit einem Fachberater als Unterauftragnehmer zu beauftragen. Die KUBUS GmbH hat bereits vor Jahren die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen.

Kontakt:

KUBUS GmbH
Bertha-von Suttner Str. 5
19061 Schwerin
Tel.: 0385/3031251
E-Mail: info@kubus-kb.de
www.kubus-kommunalberatung.de


Kubus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bertha-von Suttner Str. 5
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Tel. 0385/3031250
E-Mail: info@kubus-anwaelte.de
www.kubus-anwaelte.de