Ausschlussgrund

Angebote, die nicht den Mindestanforderungen genügen, sind auszuschließen, auch wenn die Mindestanforderung nicht als Ausschlussgrund bezeichnet wurde. (OLG Brandenburg vom 30. Januar 2014 – AZ Verg W 2/14)

Ein Angebot, das von einer klaren technischen Spezifikation abweicht, ändert die Vergabeunterlagen. Es ist zwingend auszuschließen. Das abweichende Angebot darf nicht als Nebenangebot gewertet werden, weil eine bloße Abweichung keine eigenständige Lösung darstellt. Wenn eine geforderte Eigenerklärung mit unzureichendem Inhalt beigefügt ist, muss sie nicht nachgefordert werden.

Ute Jasper / Jens Biemann