Vergibt ein Auftraggeber einen auslaufenden Vertrag aufs Neue, muss der bisherige Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft erteilen. (OLG Düsseldorf vom 22. Februar 2012 – AZ VII-Verg 87/11)
Häufig benötigen Auftraggeber vor einer Neuausschreibung Informationen vom bisherigen Auftragnehmer, um die Leistungsbeschreibung erstellen zu können. Einen Anspruch auf Auskunft haben Auftraggeber dann, wenn sie sich die Informationen unverschuldet nicht selbst beschaffen können.
Im vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber Versicherungsleistungen aus und verlangte vom bisherigen Auftragnehmer eine Schadensstatistik. Der Auftragnehmer verweigerte dies, da die Unterlagen über Schadensmeldungen dem Auftraggeber bereits vorlagen. Allein die Tatsache, dass der Auftragnehmer die Informationen leichter zusammenstellen kann als der Auftraggeber, reicht für einen Auskunftsanspruch jedoch nicht aus.
Ute Jasper / Jens Biemann